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SWK 9, 20. März 1995, Seite A 256

Einordnung von Hub- und Gabelstaplern

Wir ersuchen um Klarstellung, daß Hubstapler oder Gabelstapler nicht der Straßenbenützungsabgabe unterliegen, auch wenn sie als "Transportkarren" typisiert sind, weil sie eine gewisse Nutzlast aufweisen und deshalb nicht als reine Arbeitsmaschine gelten. Sie sind nach ihrer Bauart und Ausrüstung weder ausschließlich noch überwiegend zur Beförderung von Gütern bestimmt, da sie in erster Linie dem Vertikalumschlag dienen und nur verhältnismäßig kurze Strecken auf Straßen mit öffentlichem Verkehr fahren (zwischen in der Nähe gelegenen industriell genutzten Grundstücken eines Betriebes).

Straßenbenützungen durch Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Stapeln von Lasten (z. B. Füllen und Entleeren von Regalen, Be- und Entladen von LKW und Waggons, Übereinandersetzen von Paletten, Behältern u. a.) bestimmt sind, unterliegen nicht der Straßenbenützungsabgabe.

Straßenbenützungen durch Kraftfahrzeuge, die mit Ladehilfen (z. B. Greifarm, Hebebühne, Baggerschaufel) ausgestattet sind, unterliegen bei sonst gegebener Eignung zur Güterbeförderung der Abgabe.

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