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SWK 9, 20. März 1995, Seite R 32

Getränkesteuer Wien

Für die Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete undUnternehmenspachtkommt es auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles an - (§ 5 Abs. 2 Wr. Getränkesteuergesetz)

Der Beschwerdeführer wurde als Verpächter zur Haftung für die Getränkesteuerschuld des Pächters herangezogen. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe kein Unternehmen verpachtet, sondern nur Geschäftsräumlichkeiten vermietet.

"Maßgebend ist, wenn für die Betriebszwecke geeignete Räume vorhanden sind, für welche der beiden Möglichkeiten (Raummiete oder Unternehmenspacht) sich die Vertragsparteien entschieden haben, wobei es darauf ankommt, ob ein lebendes Unternehmen (Pacht) oder bloß Geschäftsräume in Bestand gegeben und Einrichtungsgegenstände beigestellt werden (Miete). Während das Unternehmen eine fruchtbringende Gesamtsache ist, dient ein Raum nur dem Gebrauch. Wird eine ,lebende Organisation‘ überlassen, die einen ,Ruf‘, einen Kundenkreis, ein Warenlager, Forderungen usw. besitzt, so ist Pacht anzunehmen. Sind hingegen nur körperliche Sachen vorhanden, z. B. eines schon stillgelegten Betriebes, so liegt Miete vor ... Eine Unternehmenspacht liegt in der Regel vor, wenn tatsächlich ein lebendes Unterne...

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