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Schlüssige Vertragsänderung
Akzeptiert ein Arbeitnehmer den Entzug einer Feiertagszulage durch eine unzulässige Betriebsvereinbarung nicht, kann er auch nicht durch Herausnehmen einzelner für ihn günstigerer Detailregelungen aus dem vorgegebenen Gesamtzusammenhang sich nur auf die Gültigkeit der günstigsten Regelungen (gleichzeitige Arbeitszeitverkürzung) beziehen (sogenannte "Rosinentheorie"). (Zu § 863 ABGB; 9 Ob A 30/94)