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SWK 9, 20. März 1995, Seite A 249

Verlustvortragsübergang bei Verschmelzungen nach Art. I UmgrStG

Verlustvortragsübergang bei Verschmelzungen nach Art. I UmgrStG

(BMF) - Voraussetzung für den Übergang des Verlustvortragsrechtes ist u. a., daß das zu übertragende Vermögen am Umgründungsstichtag tatsächlich vorhanden ist.

Die Schlußfolgerung, daß das zu übertragende Vermögen in der Zeit zwischen Umgründungsstichtag und dem späteren Vertragsabschlußtag nicht mehr (vollständig) vorhanden sein müsse, ist im Bereich der Verschmelzung nach Art. I UmgrStG zunächst zu bejahen, da die Einschränkung des § 4 Z 1 lit. c auf den Stichtag zu beziehen ist. Es ist allerdings zu prüfen, ob die in dieser Zeit stattfindende Vermögensveräußerung unter den Manteltatbestand i. S. d. § 4 Z 2 zu subsumieren ist, der die Vortragsfähigkeit der zunächst übernommenen Verluste bei der übernehmenden Körperschaft wieder beseitigt. Der Manteltatbestand setzt allerdings das Vorliegen aller in § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 genannter Änderungsmerkmale voraus. Eine Verschmelzung auf betrieblicher Grundlage, d. h. ohne Gewährung von Gesellschaftsanteilen, stellt jedenfalls keine Änderung der Beteiligungsstruktur dar, solange nicht die Anteile an der übertragenden oder übernehmenden Körperschaft im zeitlichen Naheverhältnis zur Verschmelzung erworben wurde...

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