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SWK 9, 20. März 1995, Seite A 256

Einstufung von Abschleppfahrzeugen

Wir ersuchen weiters um Klarstellung, daß auch Abschleppfahrzeuge, die als Spezialkraftwagen für den Abschlepp- und Bergebetrieb typisiert sind, nicht zur Entrichtung der Straßenbenützungsabgabe verpflichtet sind. Selbst wenn diese Kraftfahrzeuge eine Hubbrille aufweisen oder Fahrzeuge auch hinaufziehen können, ist ihre Aufgabe weder ausschließlich noch überwiegend die Beförderung von Gütern, sondern das Fortbringen von defekten oder havarierten Fahrzeugen.

Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung zur Beförderung defekter Fahrzeuge bestimmt sind, erfüllen das gesetzliche Erfordernis des § 1 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich. Straßenbenützungen durch solche Fahrzeuge unterliegen bei Zutreffen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen der Abgabe.

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