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SWK 9, 20. März 1995, Seite B 12

Urlaubsentschädigung

nicht bei Urlaubsreise während Dienstfreistellung: Vereitelt ein Arbeitnehmer treuwidrig das Zustandekommen einer Urlaubsvereinbarung, ist die von ihm tatsächlich für Urlaubszwecke verwendete bezahlte Freizeit (einer Dienstfreistellung) als Urlaubsverbrauch bei Ermittlung der Urlaubsentschädigung zu berücksichtigen. (Zu § 9 Abs. 1 UrlG; 9 Ob A 61/94)

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