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SWK 9, 20. März 1995, Seite B 9

Doch kein Prokurist als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei juristischen Personen! (Keppert)

Mag. Dr. Thomas Keppert

Klarstellung durch den Verwaltungsgerichtshof

VON DR. THOMAS KEPPERT

In SWK-Heft 13/14/1993, Seite B 15 f., habe ich auf die Rechtsmeinung von Filzmoser (RdW 1993, 66 ff.) hingewiesen, wonach er die Meinung vertrat, daß unter den Tatbestand des "zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organes der juristischen Person" des § 39 Abs. 2 GewO eigentlich auch ein Gesamtprokurist fällt, der bei sogenannter gemischter (unechter) Gesamtvertretung gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied vertretungsbefugt ist. Ich habe darauf hingewiesen, daß, sollte diese Rechtsansicht von den zuständigen Behörden bzw. Gerichten geteilt werden, auch nach dem die Bestellung eines organschaftlichen Vertretungsprokuristen zum gewerberechtlichen Geschäftsführer möglich wäre.

In der Folge wurde diese Rechtsansicht auch von Novacek (RdW 1993, 205) ausdrücklich geteilt.

Rebhahn (Der gewerberechtliche Geschäftsführer, Wien 1994, 69 f.) hat aber bereits die vorstehende Rechtsansicht kritisiert und ausgeführt, daß sowohl bei gemischter (unechter) Gesamtvertretung wie auch bei Prinzipalprokura das im § 39 Abs. 2 GewO normierte Erfordernis nicht gegeben ist. Die Vertretungsbefugnis derartiger Prokuristen wird zwar als Vertretung b...

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