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Aus der Arbeit der BMF-Fachabteilungen
•Äquivalenzverletzung im Rahmen des StruktVG
(BMF) - Das Bundesministerium für Finanzen teilt mit, daß die aufgeworfene Zweifelsfrage zu den Wirkungen einer Äquivalenzverletzung im Geltungsbereich des StruktVG durch den VwGH mit Erkenntnis vom , 94/14/0075, zugunsten des Abgabepflichtigen entschieden wurde. Eine Äquivalenzverletzung stellt daher auch im Geltungsbereich des StruktVG kein Anwendungshindernis für dieses Sondergesetz dar, sondern führt ebenso wie im Geltungsbereich des UmgrStG nur zu einer unentgeltlichen Anteilsübertragung durch den oder die bereichernden Gesellschafter der übernehmenden Körperschaft zugunsten des oder der bereicherten. Die Interpretation kann daher im Sinne der Regelung des § 6 Abs. 2 UmgrStG erfolgen. (
• Verlustvortragsübergang bei Verschmelzungen nach Art. I UmgrStG
(BMF) - Voraussetzung für den Übergang des Verlustvortragsrechtes ist u. a., daß das zu übertragende Vermögen am Umgründungsstichtag tatsächlich vorhanden ist.
Die Schlußfolgerung, daß das zu übertragende Vermögen in der Zeit zwischen Umgründungsstichtag und dem späteren Vertragsabschlußtag nicht mehr (vollständig) vorhanden sein müsse, ist im Bereich der Verschmelzung nach Art. I UmgrStG zunächst zu bej...