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"Verjährung von Entgeltansprüchen; Aufwertungsanspruch"
Der Arbeitnehmer, der einzelne Entgeltforderungen verspätet geltend macht, verliert dadurch ebensowenig den Entgeltanspruch an sich, wie auch der Anspruch auf Aufwertung des Entgelts zum Unterschied zu den einzelnen aufgrund der Wertsicherung geschuldeten Entgeltbeträgen nicht der dreijährigen, sondern der dreißigjährigen Verjährung unterliegt. (Zu §§ 1480, 1486 Z 5 ABGB; 9 Ob A 343/93)