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Überstundenpauschale
Widerrufbarkeit: Eine vorbehaltlos vereinbarte Überstundenpauschale kann zwar auch dann vom Arbeitgeber nicht einseitig widerrufen werden, wenn infolge geänderter Umstände die Notwendigkeit von Überstunden wegfällt; andererseits ist es unbestritten, daß der Vorbehalt des einseitigen Widerrufes dieses Pauschales wirksam vereinbart werden kann. (§ 10 AZG; 9 Ob A 28/94)