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GrESt: Beginn der Behaltefrist
• Die für dieGrunderwerbsteuermaßgebliche achtjährige Behaltefrist beginnt für ein von einer Genossenschaft erworbenes Reihenhaus nicht mit der Parzellenzuteilung, sondern erst mit dem Abschluß des Kaufvertrages - (§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1955)
Aus der Parzellenzuteilung im Zusammenhang mit den von der Genossenschaft herausgegebenen Richtlinien kann keinesfalls ein klagbarer Anspruch der Beschwerdeführerin, ein bestimmtes Wohnhaus als Eigenheim zu erwerben, entnommen werden, weil insbesondere betreffend die Baukosten noch keine für einen Kauf notwendige Bestimmbarkeit des Gesamtkaufpreises vorlag. Vielmehr sahen die Richtlinien den späteren Abschluß eines Kaufvertrages vor. (Abweisung)
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