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SWK 9, 20. März 1995, Seite A 254

Monatliche Höchststeuer gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b bei Sattelzugfahrzeugen und Sattelanhängern

Monatliche Höchststeuer gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b bei Sattelzugfahrzeugen und Sattelanhängern

Wir ersuchen um Klarstellung, daß die Obergrenze von 3040 S auch für Sattelkraftfahrzeuge gilt.

Aufgrund der im § 1 Abs. 2 erster Satz enthaltenen Fiktionen werden Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen in den Anwendungsbereich des Kraftfahrzeugsteuergesetzes einbezogen. Da auch Sattelanhänger Anhänger sind (vgl. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c KFG 1967), ist es nicht zulässig, eine aus einem Sattelzugfahrzeug und einem Sattelanhänger bestehende Fahrzeugkombination (Sattelkraftfahrzeug) im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 als ein einheitliches Kraftfahrzeug zu betrachten.

Für einen derart aus einem Kraftfahrzeug und einem Anhänger zusammengesetzten Kraftwagenzug ist die Kraftfahrzeugsteuer jeweils gesondert für das Sattelzugfahrzeug und für den Sattelanhänger zu berechnen und jeweils gesondert zu beurteilen, ob gegebenenfalls bei einem dieser beiden Fahrzeuge oder bei beiden Fahrzeugen die monatlichen Höchststeuersätze des § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b Anwendung finden. Im übrigen darf auf Pkt. 3.2.1. letzter Satz der Durchführungsrichtlinien AÖFV Nr. 32...

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