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SWK 9, 20. März 1995, Seite B 10

Folgepflicht bei Betriebsverlegung (Trattner)

Verkehrsverbindungen, nicht Gemeindegrenzen stehen im Vordergrund

Dr. Hans Trattner

Wird ein Betrieb oder Teile eines Betriebes in einen anderen Standort verlegt, so erhebt sich die Frage, ob ein Arbeitnehmer seine Dienste im neuen Standort zu verrichten hat.

Zunächst sind hier zwei Aspekte zu beachten:

• Vertragsgrundlage

Wurde der Arbeitnehmer laut Vertrag für die Verwendung seiner Dienste nur für einen bestimmten Ort aufgenommen, so kann er nicht verpflichtet werden, diese Dienste anderswo zu leisten.

Der Arbeitnehmer kann in einem solchen Fall nur mit seiner Zustimmung dauernd versetzt werden, da ansonsten eine Vertragsverletzung vorliegen würde.

l Ortswechsel

Ohne Existenz einer obigen rechtlichen Vereinbarung (Arbeitsverrichtung an einem bestimmten Ort) wurde immer die Auffassung vertreten, daß eine Versetzung innerhalb des Gemeindegebietes möglich sei. Bei Versetzung außerhalb eines Gemeindegebietes wurde die Zumutbarkeit des Arbeitsplatzwechsels in der Regel verneint.

Nun hat der OGH in seiner Entscheidung vom , 9 Ob A 133/94, sich dahingehend ausgesprochen, daß mangels eindeutiger abweichender Vereinbarung der Arbeitnehmer an einer neuen Arbeitsstätte seine Arbeit zu verrichten hat, soweit die Veränderung der Arbeitsbedingungen zumutbar ist.

Der ...

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