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SWK 12, 20. April 1994, Seite R 51

Ablöse für Geschäftslokal

•Die

Ablösefür ein Geschäftslokal ist in dem Jahr zu versteuern, in dem die tatsächliche

Übergabedes Lokals an den Bestandgeber erfolgt — (§ 24 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: Übersicht über die steuerrechtliche Judikatur der Höchstgerichte
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