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SWK 12, 20. April 1994, Seite A 286

Einkünfte einer Mitunternehmerschaft

Die Geschäftsinhaberin des im Wirtschaftsleben nicht in Erscheinung tretenden Zusammenschlusses (GmbH & Still) ist zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit befugt. Die von der Mitunternehmerschaft erzielten Einkünfte waren (erklärungsgemäß nicht nur der Kapitalgesellschaft, sondern allen Beteiligten anteilig zuzurechnen, sodaß auch die von der Berufungswerberin als verfassungswidrig erachtete Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 2 erster Satz GewStG, wonach die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, gar nicht anzuwenden war. Weil der Mitunternehmerschaft (GmbH & Still) eine Befugnis zur Ausübung der von der GmbH — im Außenverhältnis — entfalteten Tätigkeit nie erteilt werden könnte und zudem nicht alle (atypisch) still beteiligten natürlichen Personen eine solche Berechtigung besaßen, waren die Gewinnanteile sämtlicher Mitunternehmer (in Anwendung des § 22 Z 3 EStG) dennoch nicht den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzuordnen. Die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft (GmbH) an einer Mitunternehmerschaft, die an sich selbständige Arbeit betreibt, macht die Einkünfte aller Beteiligten (darüber hinaus) an sich schon zu solchen aus Gewerbebetrieb. Dies se...

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