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SWK 12, 20. April 1994, Seite 296

Grundstücksverkauf durch Wohnbau-GmbH

Wird ein von einer Wohnbau-GmbH zum Zwecke der Errichtung von Wohnungen um 750.000 S erworbenes Grundstück vier Jahre später (1986) an den Sohn des Gesellschafter-Geschäftsführers und Gesellschafter um 600.000 S veräußert, ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung dennoch zu verneinen, wenn sich erst in dem — unmittelbar nach dem Erwerb des Grundstücks durch die GmbH eingeleiteten — Baubewilligungsverfahren herausgestellt hat, daß eine Baugenehmigung zufolge Fehlens einer rechtlich gesicherten Zufahrtsmöglichkeit, von deren Bestehen gutgläubig ausgegangen worden war, auf längere Sicht nicht zu erreichen ist und zwei unmittelbar angrenzende — seinerzeit durch denselben Teilungsvorgang entstandene — Grundstücke derselben (Bauplatz-)Größe von deren Eigentümern im Jahre 1984 an fremde Personen um nur 450.000 S verkauft worden sind. Sobald die mangelnde Bebaubarkeit des Grundstücks (im Baugenehmigungsverfahren) 1983 festgestanden ist, war die GmbH allerdings zu einer Teilwertabschreibung des Grundstücks (Umlaufvermögen) verpflichtet. Da sie das Grundstück in Kenntnis dessen, daß ein Zufahrtsrecht nicht besteht, nicht bzw. höchstens um einen Preis von 600.000 S erworben hätt...

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