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SWK 12, 20. April 1994, Seite 290

Nochmals: 300.000 S-Umsatzgrenze brutto oder netto?

Nochmals: 300.000 S-Umsatzgrenze brutto oder netto?

Zu dem in SWK-Heft 9/1994, Seite A 236 ff., abgedruckten Beitrag von Dr. Walter Wundsam erhalten wir von Herrn Rudolf Wagner, Bilanzbuchhalter in Innsbruck, die folgende Stellungnahme:

Der Autor kommt in seiner Zusammenfassung zu folgendem Schluß: »Die Umsatzgrenze von 300.000 S kann nur netto verstanden werden. Jede andere Auslegung ist im Gesetz nicht gedeckt und widerspricht auch der Logik.«

Mit der Logik möchte ich mich im folgenden ein bißchen auseinandersetzen.

Zur Erinnerung sei noch einmal das Beispiel 1 des BMF-Erlasses vom , GZ 09 0618/9/93 (SWK-Heft 6/1994, Seite A 157 ff.) angeführt, da der Autor seine Argumentation in der Hauptsache auf dieses Beispiel aufbaut.

»Der Unternehmer ist Vortragender und erzielt im Veranlagungszeitraum Vortragshonorare in Höhe von insgesamt 312.000 S. Die 300.000 S-Grenze ist überschritten. Der Unternehmer hat daher — unter der Annahme, daß die Toleranzgrenze von 15% bereits ausgeschöpft wurde — die Vortragshonorare von 312.000 S der Umsatzsteuer zu unterwerfen (Umsatz 260.000 S, Steuersatz 20%).«

In seiner »Kritik an der BMF-Rechtsansicht« schreibt Wundsam unter Punkt 2.:

»... Würd...

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