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SWK 12, 20. April 1994, Seite 286

Tabakverlag ist kein tabakverarbeitender Betrieb

Ein Tabakverlag ist nicht als »tabakverarbeitender« Betrieb anzusehen. Bei den den Arbeitnehmern gewährten Freizigaretten handelt es sich somit um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

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Anmerkung:

Die Behandlung der vom Arbeitgeber gegen den Zahlungs- und Haftungsbescheid an den VfGH erhobenen Beschwerde wurde von diesem mit der Begründung abgelehnt, daß es die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Monopols ausschließe, eine den Monopolbetrieb betreffende Regelung allein wegen des Monopolcharakters als unsachlich zu qualifizieren ().

(§ 3 Abs. 1 Z 20 EStG 1988; Entscheidung der FLD Tirol vom )

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