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Bemessungsgrundlage bei teilweiser unternehmerischer Tätigkeit
Bemessungsgrundlage bei teilweiser
unternehmerischer Tätigkeit
Vereinbarungen mit den erhebungsberechtigten Gemeinden sind erforderlich
VON PROF. JOHANN HOLLIK
Fließen einem Unternehmen Einnahmen aus einer nichtunternehmerischen Tätigkeit zu (z. B. echte Mitgliedsbeiträge bei Vereinen), so sind nur die auf die unternehmerische Tätigkeit entfallenden Arbeitslöhne kommunalsteuerpflichtig. Über die Höhe der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage werden diesfalls Vereinbarungen mit den erhebungsberechtigten Gemeinden zu treffen sein.
Zwei wesentliche Kriterien sind es, welche bei teilweise »unternehmerisch« tätigen Unternehmen für die Ermittlung der KommSt-Bemessungsgrundlage maßgebend sind:
• die Ausübung einer »nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht Gewinn (Überschuß1)) zu erzielen fehlt« (§ 3 Abs. 12)) und
• die »durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten« (in dieser Deutlichkeit nur im Zusammenhang mit Zerlegungsfällen im § 10 Abs. 1 ausdrücklich so begründet).
Für die kommunalsteuerpflichtigen gewerblichen und diesen gleichgestellten Betriebe der Körperschaften öffentlichen Rechts ist im KommStG eine eigene Sonderregelung vorgesehen (§ 3 Abs. 3). Di...