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SWK 12, 20. April 1994, Seite 292

Bemessungsgrundlage bei teilweiser unternehmerischer Tätigkeit

Bemessungsgrundlage bei teilweiser

Johann Hollik

unternehmerischer Tätigkeit

Vereinbarungen mit den erhebungsberechtigten Gemeinden sind erforderlich

VON PROF. JOHANN HOLLIK

Fließen einem Unternehmen Einnahmen aus einer nichtunternehmerischen Tätigkeit zu (z. B. echte Mitgliedsbeiträge bei Vereinen), so sind nur die auf die unternehmerische Tätigkeit entfallenden Arbeitslöhne kommunalsteuerpflichtig. Über die Höhe der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage werden diesfalls Vereinbarungen mit den erhebungsberechtigten Gemeinden zu treffen sein.

Zwei wesentliche Kriterien sind es, welche bei teilweise »unternehmerisch« tätigen Unternehmen für die Ermittlung der KommSt-Bemessungsgrundlage maßgebend sind:

• die Ausübung einer »nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht Gewinn (Überschuß1)) zu erzielen fehlt« (§ 3 Abs. 12)) und

• die »durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten« (in dieser Deutlichkeit nur im Zusammenhang mit Zerlegungsfällen im § 10 Abs. 1 ausdrücklich so begründet).

Für die kommunalsteuerpflichtigen gewerblichen und diesen gleichgestellten Betriebe der Körperschaften öffentlichen Rechts ist im KommStG eine eigene Sonderregelung vorgesehen (§ 3 Abs. 3). Di...

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