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Vorläufige Bescheiderlassung
•Die Ungewißheit, wie die Rechtsfrage der Zurechnung von der Berufungsbehörde und letztlich vom VwGH oder VfGH im Verfahren eines anderen Abgabepflichtigen gelöst werden würde, rechtfertigt eine bloß
vorläufige Bescheiderlassungnicht — (§ 200 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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