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Finanzstrafverfahren: Einleitung
•Ein Schreiben des Finanzamtes, mit welchem der bei Einleitung des
Finanzstrafverfahrensbehauptete Verdacht eines Finanzvergehens konkretisiert und eingeschränkt wird, ist kein rechtsmittelfähiger
Bescheid— (§ 152 Abs. 1 FinStrG)
»Mit Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 325, wurde § 23 Abs. 2 Z 1 des Kreditwesengesetzes in der Weise geändert, daß die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses gegenüber den Finanzstrafbehörden nicht besteht ›im Zusammenhang ... mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten‹.
Der Gesetzgeber stellt somit in der novellierten Fassung des § 23 Abs. 2 Z 1 Kreditwesengesetz bei der Normierung eines Durchbrechungstatbestandes betreffend das Bankgeheimnis ausdrücklich darauf ab, daß ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde. Mit der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen vorsätzlicher Abgabenverkürzung wird in die Rechtssphäre des bisher Verdächtigten und nunmehr Beschuldigten insofern eingegriffen, als damit die rechtliche Voraussetzung für die Beseitigung einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht geschaffen wird, mit der rechtliche und wirtschaftliche Interessen des Bankkunden geschützt werden. Dara...