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VfGH: § 3 Abs. 2 MeldeG
•Prüfungdes § 3 Abs. 2 MeldeG 1991 — (»Übergabe der Meldezettel«)
Aus dem Wortlaut des Gesetzes im Zusammenhang mit den Erläuterungen zu der das MeldG 1972 betreffenden Regierungsvorlage scheint sich zu ergeben, daß die Anmeldung durch persönliche Übergabe des Meldezettels oder durch Übergabe durch einen Beauftragten oder Vertreter vorgenommen werden muß, jedoch eine Anmeldung auf postalischem Wege nicht zulässig ist.
Der VfGH hat das Gesetzesprüfungsverfahren mit der Begründung eingeleitet, daß er vorerst keine sachlichen Gründe für diese vom üblichen Verkehr mit der Behörde abweichenden Regelung erkennen kann, die für die Bevölkerung belastend sein kann.
Der VfGH merkt jedoch an, daß im Gesetzesprüfungsverfahren zu erörtern sein wird, ob nicht eine verfassungskonforme Interpretation des Gesetzes in dem Sinne möglich ist, daß die in Prüfung gezogenen Bestimmungen eine postalische Übermittlung der Meldezettel nicht ausschließen. (Prüfungsbeschluß)
(, B 1176/93)