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VfGH: Wiedereinsetzung
•Wiedereinsetzungin den vorigen Stand
Unter »minderem Grad des Versehens« ist nach der Rechtsprechung des VfGH leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. VfSlg. 9817/1983, 10880/1986, 11537/1987). Bewilligung der beantragten Wiedereinsetzung, da es zu einem Irrtum bei den als Fristsachen aufzugebenden Schriftstücken durch seit Jahren stets verläßliche Mitarbeiter des Beschwerdevertreters kam.
(Der vom VfGH in einem Verbesserungsauftrag verlangte Nachweis der Vertretungsbefugnis [Firmenbuchauszug] jener Personen, die für die Gesellschaft die Vollmacht erteilt hat bzw. haben, wurde — trotz Eintragung im Kanzlei-Terminkalender — aus Gründen, die im Verfahren nicht geklärt werden konnten, nicht zeitgerecht vorgelegt.) (Stattgebung eines Wiedereinsetzungsantrages)
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