Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 12, 20. April 1994, Seite 020

Nochmals: Zur Aussetzung der Einhebung

Zu dem in SWK-Heft 10/1994, Seite A I 252, abgedruckten Artikel von Dr. Wolfgang Bichler schreibt uns Herr Werner Steinwendner, Steuerberater in Wilhelmsburg:

»Als der im o. a. Artikel bezeichnete Vertreter der gegenteiligen Ansicht ist die Meinung des Herrn Dr. Bichler nicht kritiklos hinzunehmen und als nicht gesetzeskonform zu bezeichnen:

§ 212 a Abs. 1 BAO spricht dezidiert von einer Berufung, die auf einen Bescheid zurückzuführen ist, der unmittelbar oder mittelbar von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid zurückzuführen ist, dem kein Anbringen zugrunde liegt.

Ergeht ein Bescheid, dem keine Steuererklärungen (Anbringen) zugrunde liegen, also die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden, ist ebenfalls die o. a. Bestimmung zugunsten des Pflichtigen anzuwenden, wobei auf Abs. 2 lit. a seitens der Behörde Bedacht zu nehmen ist. Die Bestimmung des Abs. 2 lit. b ist nur auf die in den Steuererklärungen vergessenen Sonderausgaben etc. anzuwenden, da hier kein Abweichen vom Anbringen des Pflichtigen vorliegt.

Zutreffenderweise wird in Ellinger u. a. ›BAO, 2. Auflage‹ darauf hingewiesen, daß ein Anspruch auf Aussetzung auch dann zusteht, wenn den angefochtenen Bescheiden keinerlei Anbringen zugrunde liegen, wie z. B. bei Festsetzung einer Zwangsstrafe.

Abzulehnen ist auch die Schlußbemerkung Bichlers, daß eine Aussetzung bei Schätzungsbescheiden e...

Daten werden geladen...