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SWK 12, 20. April 1994, Seite 026

Bundesabgabenordnung

Bundesabgabenordnung

Irrtümliche Guthaben, Verfügung darüber (§§ 139 und 239 BAO)

Der Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet, die Behörde auf Fehler aufmerksam zu machen, auch wenn diese Fehler zum Vorteil des Steuerpflichtigen führen. Strafbarkeit wegen Veruntreuung oder Unterschlagung scheidet sowohl bei einem Rückzahlungsantrag als auch bei Verrechnung mit anderen Abgaben aus. Entstehen Guthaben aufgrund von Fehlern der Behörde ohne bescheidmäßige Grundlage, dann macht sich der Steuerpflichtige nur strafbar bei einem Rückzahlungsantrag oder einer Verrechnungsanweisung, also bei jedem aktiven Tun (Artikel von Roman Leitner und Christa Eckhard in RdW 1994, 88).

Antiquitätenhandel, Schätzung (§ 184 BAO)

Auch über den Umbau alter Möbelstücke in neue sind Aufzeichnungen zu führen, sodaß damit die Mengendifferenz nicht begründet werden kann. Auch die Differenz von 400 Stück bei Bildern führt zur Schätzungsbefugnis. Stellt die Behörde fest, daß im Antiquitätenhandel durchschnittlich ein Rohaufschlag von 300% erzielt wird, dann ist ein solcher von 52 bis 160% unglaubwürdig ().

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