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SWK 35, 10. Dezember 1994, Seite R 180

Erhöhte Familienbeihilfe

Ob für ein Kind dieerhöhte Familienbeihilfezusteht, kann nur aufgrund eines Zeugnisses, in dem auch die konkreten Auswirkungen des Leidens des Kindes auf die Berufsausbildung bzw. die Selbsterhaltungsfähigkeit festgestellt werden, beurteilt werden — (§ 8 Abs. 6 FLAG), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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