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SWK 35, 10. Dezember 1994, Seite A 755

Gewerbesteuerbemessungsgrundlage 1994 Berücksichtigung der Übergangsvorschriften

Gewerbesteuerbemessungsgrundlage 1994 — Berücksichtigung der

Übergangsvorschriften

(BMF) — Nach der Übergangsregelung gemäß Art. VII SteuerreformG 1993, BGBl. 818, ist bei Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr der im Kalenderjahr 1993 angefallene Gewerbeertrag des Wirtschaftsjahres 1993/94 noch zur GewSt heranzuziehen. Da dieser Gewerbeertrag als im Kalenderjahr 1994 bezogen gilt, ist — letztmalig — für das Kalenderjahr 1994 eine Veranlagung zur GewSt durchzuführen.

Im Falle einer Aliquotierung ist vom Gewerbeertrag des Wirtschaftsjahres 1993/94 auszugehen, wobei sich dieser aus den für die Veranlagung des Kalenderjahres 1993 maßgeblichen Bestimmungen des EStG 1988 und des KStG 1988 ableitet. Aufgrund dieser Übergangsbestimmung ist ein ausschließlich für Belange der GewSt zu ermittelnder Gewinn als Ausgangsbasis für die Berechnung des Gewerbeertrages heranzuziehen.

Die Ermittlung dieses Gewinnes wird in der Weise erfolgen, daß der nach dem EStG 1988 bzw. KStG 1988 i. d. F. des SteuerreformG 1993 für das Wirtschaftsjahr 1993/94 ermittelte Gewinn entsprechend den Bestimmungen des für die Veranlagung des Kalenderjahres 1993 geltenden Bestimmungen des EStG 1988 und KStG 1988 adaptiert wird. Diese Anpassung hat außerbilanziell zu...

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