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SWK 35, 10. Dezember 1994, Seite 178

Strafzumessung: Ermessen

Wenn die Abgabenbehörde von dem ihr für die Strafzumessung eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, dann ist dieStrafzumessungeiner weiteren Überprüfung durch den VwGH grundsätzlich entzogen — (§ 19 VStG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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