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SWK 35, 10. Dezember 1994, Seite 752

Spekulationseinkünfte - Spekulationsfrist für Grund und Gebäude

Spekulationseinkünfte — Spekulationsfrist für Grund und Gebäude (§ 30 EStG)

(BMF) — Gemäß § 30 EStG 1988 sind Spekulationsgeschäfte Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bei Grundstücken nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind u. a. die Einkünfte aus der Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden.

Nach dieser Bestimmung sind Gebäude, die der Steuerpflichtige auf eigenem Grund und Boden selbst herstellt oder herstellen läßt, nicht Gegenstand des Spekulationstatbestandes.

Hingegen werden Gebäude, die durch den Steuerpflichtigen erworben (angeschafft) werden, von der Spekulationsbestimmung erfaßt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob

• zuerst der Grund und Boden und später das darauf von einem Dritten errichtete Gebäude (Superädifikat) oder

• zuerst das Gebäude (Superädifikat) auf fremdem Grund und später der Grund und Boden erworben (angeschafft) wird.

In beiden Fällen beginnt für Grund und Boden sowie Gebäude jeweils eine eigene Spekulationsfrist zu laufen.

Eine andere Beurteilung ist anzustellen, wenn

• nach Erwerb des Grund und Bodens ein Gebäude vom Grundeigentümer errichtet oder

• nach Err...

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