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Schätzung bei Friseurbetrieb
• Bei derSchätzungder Besteuerungsgrundlagen in einemFriseurbetriebist eine auf der Basis desLohnaufwandesvorgenommene Kalkulation schlüssig — (§ 184 BAO)
„Auch der von der Betriebsprüferin vorgenommene Ansatz für Eigenverbrauch ist unbedenklich. Unerfindlich bleibt, weshalb die Beschwerdeführerin den Eigenverbrauch lediglich dem Material-, nicht hingegen auch dem Dienstleistungssektor zuzuordnen bereit ist. Daß die Gesellschafter der Beschwerdeführerin ihren persönlichen Dienstleistungsbedarf an Haarpflege in den Streitjahren bei einem Konkurrenzunternehmen gedeckt hätten, hat die Beschwerdeführerin nie behauptet und wäre ebensowenig wahrscheinlich wie die Annahme, daß ein solcher Bedarf nicht bestanden hätte. Die im angefochtenen Bescheid bestätigten Hinzuschätzungen aus dem Titel des Eigenverbrauchs entsprechen sowohl dem Grunde als auch ihrer Höhe nach allgemein menschlicher Erfahrung.“ (Abweisung)
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