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UMSATZSTEUER
UMSATZSTEUER
Mehrfache Rechnungen (§ 11 Abs. 14 UStG)
Werden von einem Unternehmer über eine Leistung gegenüber einem Unternehmer mehrfach Rechnungen in Umlauf gebracht, dann schuldet er die Umsatzsteuer nicht kraft Rechnungslegung, zumal durch Stornierung der Rechnungen die Mehrfachverrechnung beseitigt worden ist (BFH , XI R 54/93, BStBl. II 1994, 718 und BB 1994, 2192).