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SWK 35, 10. Dezember 1994, Seite E 52

KÖRPERSCHAFTSTEUER

KÖRPERSCHAFTSTEUER

Betrieb gewerblicher Art (§ 2 KStG)

Der Betrieb von Sportstadien und Sportplätzen mit Einnahmen von rund 10 Mio. S jährlich ist infolge der Einnahmen von einigem wirtschaftlichen Gewicht auch dann ein Betrieb gewerblicher Art, wenn die Ausgaben rund 10mal so hoch sind (RME 71 in ÖStZ 1994, 399).

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