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Kanalanschlußgebühr OÖ
• Bei Festsetzung einer ergänzendenKanalanschlußgebührund einer ergänzendenWasserleitungs-Anschlußgebührsind die bisher entrichteten Interessentenbeiträge zu berücksichtigen — (§ 1 Abs. 3 OÖ InteressentenbeiträgeG)
Die Höhe der Interessentenbeiträge darf nicht in einem wirtschaftlich ungerechtfertigten Mißverhältnis zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und über die zu dem für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen stehen. Dabei ist erforderlich, die Summe sämtlicher auf die Liegenschaft entfallenden Interessentenbeiträge dem Wert der Liegenschaft und dem „Nutzen“, beides nach Errichtung des Zubaues, gegenüberzustellen. Es ist rechnerisch der Betrag, der in der Vergangenheit allenfalls geleisteten Interessentenbeiträge durch entsprechende Valorisierung auf den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches für den Zubau aufzuwerten und dieser Betrag dem nunmehrigen Wert der gesamten Liegenschaft einerseits, den fiktiven Kosten der Errichtung eines Brunnens bzw. einer Abwasserbeseitigungsanlage andererseits für die gesamte Liegenschaft im selben Zeitpunkt gegenüberzustellen. (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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