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SWK 35, 10. Dezember 1994, Seite A 748

Kosten des Hochschulstudiums Erwerbstätiger

VfGH: Unterscheidung zwischen Aus- und Fortbildung nicht unsachlich

(A. B.) — Die Abgrenzung zwischen den (nicht abzugsfähigen) Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und den (abzugsfähigen) Ausgaben für die Fortbildung andererseits bildet den Gegenstand zahlreicher Auseinandersetzungen mit der Abgabenbehörde. Meinungsverschiedenheiten ergeben sich vor allem dann, wenn ein Hochschulstudium erst nach Eintritt in das Berufsleben aufgenommen wird. Die Frage, ob es nicht gleichheitswidrig ist, die Ausbildungskosten des Abgabepflichtigen selbst anders zu behandeln als jene seiner Kinder (§ 34 Abs. 8 EStG), wurde nunmehr vor den VfGH getragen.

Der bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigte Beschwerdeführer hatte 1986 das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Graz begonnen und im Jahre 1991 abgeschlossen. Die in den Jahren 1989 und 1990 entstandenen Aufwendungen hatte er bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vergeblich als Werbungskosten geltend gemacht. Der Gerichtshof wies die — aus den obengenannten Gründen erhobene — Beschwerde ab (Erkenntnis vom , B 1106/92) und führte hiezu aus:

„Die Anerkennung der Kosten seines Studiums als Werbungskos...

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