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SWK 35, 10. Dezember 1994, Seite T 80

Geringfügige Beschäftigung ab 1. 1. 1995

(H. T.) — Bezüglich der geringfügig Beschäftigten wurden für das Einkommen betreffend § 5 Abs. 1 ASVG für 1995 folgende Grenzen festgelegt:

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn jemand nur eine gewisse Teilzeit beschäftigt wird. Dies hat vor allem sozialversicherungsrechtliche Folgen, solche Beschäftigte unterliegen nicht der Vollversicherung, es besteht nur eine Unfallversicherungspflicht.

Mit der 51. ASVG-Novelle () sind geringfügig Beschäftigte bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Es gelten dabei die selben Fristen wie bei Vollbeschäftigten.

Für geringfügig Beschäftigte gelten unabhängig von der Sozialversicherungskomponente die arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wie z. B. Kündigungs-, Urlaubsbestimmungen sowie die Regel der Abfertigung.

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