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SWK 35, 10. Dezember 1994, Seite 181

VfGH: Gesetzesanfechtung: Erfordernis

Anfechtungserfordernisbei Gesetzen und Verordnungen — (§ 57 Abs. 1 VerfGG, Art. 139 und Art. 140 B-VG)

Eine in einem Prüfungsantrag enthaltene Verweisung auf eine im gerichtlichen Anlaßfall erstattete Eingabe ist keine dem Gesetz entsprechende Darlegung der Bedenken, weil eine derartige Verweisung — als unstatthaft — unbeachtet bleiben muß.

Das Fehlen einer solchen Darlegung ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozeßhindernis. (Zurückweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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