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VfGH: Gesetzesanfechtung: Erfordernis
• Anfechtungserfordernisbei Gesetzen und Verordnungen — (§ 57 Abs. 1 VerfGG, Art. 139 und Art. 140 B-VG)
Eine in einem Prüfungsantrag enthaltene Verweisung auf eine im gerichtlichen Anlaßfall erstattete Eingabe ist keine dem Gesetz entsprechende Darlegung der Bedenken, weil eine derartige Verweisung — als unstatthaft — unbeachtet bleiben muß.
Das Fehlen einer solchen Darlegung ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozeßhindernis. (Zurückweisung)
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