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SWK 35, 10. Dezember 1994, Seite 178

Werbungskosten: Möbel

Ein Arbeitnehmer kann beimJahresausgleichdie AfA für Möbel geltend machen, die er nahezu ausschließlich beruflich nutzt — (§ 16 EStG 1972)

„In den Streitjahren tätigte der Beschwerdeführer Zahlungen an eine Möbeltischlerei aufgrund des Erwerbs von Schränken, eines Schreibplatzes mit Ordnerverbau und einer Holzdecke für den von ihm als Arbeitszimmer bezeichneten Raum in seinem Eigenheim ... Die belangte Behörde begründet ihre abweisende Entscheidung damit, daß eine Notwendigkeit für ein Arbeitszimmer im privaten Wohnbereich nicht bestehe und dieses Zimmer zudem nur in untergeordnetem Ausmaß beruflich verwendet werde. Diese Auffassung der belangten Behörde ist schon deswegen verfehlt, weil der Aufwand für Einrichtungsgegenstände selbst dann als Werbungskosten in Betracht kommen kann, wenn sich die Einrichtungsgegenstände nicht in einem beruflich bedingten häuslichen Arbeitszimmer befinden, sondern in einem Raum untergebracht sind, der auch anderen Zwecken — vornehmlich Wohnzwecken — dient ... Derartige im privaten Wohnungsverband befindliche Einrichtungsgegenstände führen dann zu Werbungskosten, wenn sie (nahezu) ausschließlich der beruflichen Benutzung dienen und der Umfang der T...

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