StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
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§ 54 Widerruf der bedingten Nachsicht und der bedingten Entlassung bei einer vorbeugenden Maßnahme
Schrifttum
Ratz, Bedingte Nachsicht und Entlassung bei geistig abnormen Rechtsbrechern, RZ 2004, 2.
1
§ 54 gilt für den Widerruf der bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (§ 45) und die bedingte Entlassung aus einer der in den §§ 21 bis 23 bezeichneten Anstalten (§ 47).
2
Ein Widerruf ist unter denselben Voraussetzungen wie in § 53 genannt möglich, worauf § 54 verweist. Daher ist der Widerruf im Vergleich zur früheren Rechtslage nicht zwingend, nur weil einer der dort genannten Widerrufsgründe vorliegt.
3
Somit kommt es für den Widerruf der bedingten Nachsicht bzw der bedingten Entlassung aus einer vorbeugenden Maßnahme nur darauf an, dass während der Probezeit das Fortbestehen der besonderen Gefährlichkeit, wegen welcher die Maßnahme angeordnet worden ist und deren Wegfall zunächst angenommen wurde, zutage tritt. Ein Widerrufsgrund gemäß § 53 kann für sich allein den Widerruf gemäß § 54 nicht zur Folge haben; es muss vielmehr zusätzlich daraus hervorgehen, dass der Rechtsbrecher noch immer qualifiziert gefährlich ist, uzw in eben jener Ri...