ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
17. Aufl. 2026
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§ 56a Beiträge während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
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Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes müssen in der KV keine Beiträge für den Vers bezahlt werden; neben der Beitragspflicht ruht auch der Leistungsanspruch (§ 89a). Die Pflichtversicherung in UV und PV endet mit den gem § 12 Abs 6 vorgesehenen Ausnahmen. Die Beitragsleistung durch den AG für die betriebliche Mitarbeitervorsorge kann hingegen unter den Voraussetzungen des § 7 BMSVG aufrecht bleiben.
Das Arbeitsverhältnis bleibt durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst unberührt. Während dieser Zeit ruhen grds die Arbeitspflicht des AN und die Entgeltzahlungspflicht des AG (§ 4 APSG). Nach allg Grundsätzen würde dies gem § 11 Abs 1 zum Ende der Pflichtversicherung führen. Allerdings ergibt sich aus § 56a, wonach für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes die Beitragspflicht des Vers und seines DG in der KV ruht und dafür Pauschalbeträge durch den Bund zu entrichten sind, dass die Pflichtversicherung in der KV aufrecht bleibt (VwGH Ra 2023/08/0155).
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Diese weiter bestehende Pflichtversicherung in der KV (§ 8 Abs 1 Z 1 lit c) bietet die Grundlage dafür, dass die Familie...