ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
17. Aufl. 2026
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§ 90 Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld
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Die Ruhensbestimmung des § 90 wurde vielfach novelliert, was bei der Heranziehung früherer Jud zu beachten ist. Insb steht die Regelung auch im inhaltlichen Zusammenhang mit der Umwandlung einer IP/BUP in eine Anteilspension bei anderweitigem Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 254 Abs 6-8 (frühere Bezeichnung: Teilpension).
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Grds gilt die Ruhensbestimmung nicht (mehr) für Hinterbliebenenpensionen (e contrario „aus eigener Pensionsversicherung“), Alterspensionen und Anteilspensionen (nach § 254 Abs 6 [IP/BUP]), auch nicht für die „neue“ Teilpension nach dem Teilpensionsgesetz - APG, BGBl I 2025/47. Ein Krankengeldanspruch aus einer neben der zB Alterspension ausgeübten versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit bewirkt somit kein Ruhen der Pension.
Bei einer IP/BUP ist zu unterscheiden: Besteht zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls noch ein KG-Anspruch (aus der bereits aufgegebenen Beschäftigung; s §§ 85, 86 Rz 59), so kommt die Ruhensregelung des § 90 zur Anwendung. Bezieht jemand jedoch bereits eine Teilpension (nunmehr: Anteilspension) und erwirbt er aus der ...