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ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

17. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5293-1

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 295 Anwendung der Bestimmungen über die Pensionen auf die Ausgleichszulage

Jörg Ziegelbauer

1

Auf die AZ, auf das sie betreffende sozialversicherungsrechtliche Verf und das Leistungsstreitverf sind die Bestimmungen des ASVG über die Pensionen aus der PV (§§ 221 ff) anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn das ASVG anderes vorsieht wie etwa in Abs 2: Trifft ein Pensionsanspruch aus eigener PV mit einem Anspruch auf Krankengeld (§§ 138 ff) iSd § 90 zusammen, so ist die AZ außer Acht zu lassen. Dasselbe gilt im Fall der Anwendung der §§ 95 (gemeinsame Bestimmungen über das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen) und 96 (Beginn und Ende des Ruhens von Renten- und Pensionsansprüchen). Beim Abzug gem § 329 ist die AZ wie eine Pension zu behandeln (10 ObS 76/08m).

2

Ein Bescheid, mit dem die AZ „vorläufig“ (bis zum Abschluss von für die endgültige Feststellung des Anspruchs noch erforderlichen Erhebungen) „eingestellt“ wird, weil die Leistung voraussichtlich nicht oder nicht mehr in der bisherigen Höhe gebührt, ist eine Entziehung des bescheidmäßig zuerkannten Leistungsanspruchs (10 ObS 68/24h). Im gerichtl Verf über den Anspruch auf AZ ist es Sache des beklagten VT vorzubringen, durch welche Einkünfte oder Unterhaltsansp...

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