ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
17. Aufl. 2026
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§ 205a Zusatzrente für Schwerversehrte
1
Die Zusatzrente für Schwerversehrte nach § 205a ASVG wird nicht wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt, sodass sie als Nettoeinkommensbestandteil des Ausgleichszulagenwerbers anzusehen ist (RS 0084287).
2
Die Höhe der Zusatzrente orientiert sich nicht an der MdE: § 205a Abs 1 knüpft vielmehr (ebenso wie § 205 Abs 4) an die Höhe des Anspruchs auf die Versehrtenrente(n) an (10 ObS 93/25m).