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ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

17. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5293-1

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 205a Zusatzrente für Schwerversehrte

Sieglinde Tarmann-Prentner/Jörg Ziegelbauer

1

Die Zusatzrente für Schwerversehrte nach § 205a ASVG wird nicht wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt, sodass sie als Nettoeinkommensbestandteil des Ausgleichszulagenwerbers anzusehen ist (RS 0084287).

2

Die Höhe der Zusatzrente orientiert sich nicht an der MdE: § 205a Abs 1 knüpft vielmehr (ebenso wie § 205 Abs 4) an die Höhe des Anspruchs auf die Versehrtenrente(n) an (10 ObS 93/25m).

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