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ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

17. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5293-1

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 108i Anpassung von Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld

Jörg Ziegelbauer

1

Bei anhaltend hohen Inflationsraten sinkt bei nicht indexierten Sozialleistungen die reale Kaufkraft. Vor diesem Hintergrund sollen ab ua auch das Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld an die Inflation angepasst werden (vgl 10 ObS 36/24b). Die Valorisierung der BMG erfolgt jährlich in Anlehnung an die Regelungen zur Anpassung der Pensionen bzw der Renten aus der UV mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG), wobei dies beim Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld ges festgelegt wird, für das Krankengeld wird hingegen eine Satzungsermächtigung für die Krankenversicherungsträger verankert (EB 1663 BlgNR 27. GP 1).

2

Für die Jahre 2026 und 2027 soll zur Konsolidierung des Budgets die Valorisierung der BMG des Rehabilitationsgelds und des Wiedereingliederungsgelds ausgesetzt werden (EB 69 BlgNR 28. GP 30 zum BBG 2025). § 108i ist gem § 810 Abs 5 in den Kalenderjahren 2026 und 2027 nicht anzuwenden.

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