ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
17. Aufl. 2026
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§ 352 Geltungsbereich der Regelung
1
Das insb im 7. Teil geregelte Verf vor den SVT ist ein Verwaltungsverf mit zahlreichen, von den tragenden Grundgedanken des SV-Rechts (Versicherungs-, Vorsorge-, Fürsorgeprinzip) geprägten Besonderheiten (vgl näher Oberndorfer/Muzik in Tomandl/Felten, System 6.1.1. ff), deren komplizierte Verflechtung schon in der Definition des Geltungsbereichs zum Ausdruck kommt.
2
§ 352 weist nur „Verf zur Durchführung der Bestimmungen dieses BundesG“ mit näher bezeichneten Ausnahmen dem im ASVG geregelten Verf zu. Die Auskunftserteilung nach dem APG gehört nicht dazu; auf dieses Verf ist entgegen § 357 das AVG zur Gänze anzuwenden (VwGH 2002/08/0253).
Streitigkeiten über die Frage, ob ein Guthaben nach § 67a Abs 6 auszuzahlen oder mit den Beitragsschulden des Auftragnehmers zu verrechnen ist, sind Verwaltungssachen (8 Ob 55/18y; VwGH Ro 2018/08/0012).
3
Die Beziehungen der SVT zu den freiberuflich tätigen Ärzten und Dentisten sind nach § 338 durch privatrechtliche Verträge geregelt und daher dem Privatrecht zugeordnet (8 Ob 217/72).