ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
17. Aufl. 2026
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§ 42c Auskunftspflicht Dritter; Prüfungsabgabe
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Nach § 42 Abs 3 ist der VT berechtigt, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben DG sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen, wenn die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung nicht ausreichen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass diese dem Versicherungsträger eingeräumte Feststellungsbefugnis oft nicht ausreicht, festgestellte Sachverhalte bzw bezahlte Entgelte, welche sich aus den Geschäftsbüchern und Aufzeichnungen eines DG ergeben, in ausreichendem Maße konkreten als DN tätigen Personen und/oder bestimmten Beitragszeiträumen zuzuordnen. Dies kann darin begründet sein, dass die Identität der tatsächlich tätigen Personen nicht bekannt ist. Die Sachverhaltsermittlungen lassen ohne entsprechende Mitwirkung der DG oft keine eindeutige Aufteilung bzw Zuordnung der festgestellten BG auf konkrete gemeldete Versicherte zu. Die Befugnis nach § 42 Abs 3 setzt nach stRsp (zB VwGH 2002/08/0273) voraus, dass eine konkrete Person als DN (oder in einer anderen, die Versicherungspflic...