ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
17. Aufl. 2026
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§ 77 Ausmaß und Entrichtung
1
Die Höhe des Beitragssatzes für Selbstversicherte in der Unfallversicherung regelt § 15 der Satzung der AUVA (avsv Nr 10/2025; abrufbar unter www.ris.bka.gv.at).
2
Die Höherversicherung in der PV wird nicht durch den Antrag und/oder die Bewilligung, sondern durch die Zahlung des Beitrages bewirkt. Die Zahlung eines solchen Beitrages steht nach Abs 2 letzter Satz nur einem Versicherten zu. Bei einem Wegfall der Pflichtversicherung, Weiterversicherung oder Selbstversicherung in der PV besteht daher kein Recht auf eine Höherversicherung nach dem ASVG (VwGH 92/08/0164).
3
Gem der Kundmachung über die Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG und B‑KUVG für das Kalenderjahr 2026 (BGBl II 2025/263) wurden die festen Beträge gem Abs 2a mit 83,49 € und gem Abs 4 mit 155,50 €, 233,60 €, 17.057,65 € und 25.712,40 € festgesetzt.