ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
17. Aufl. 2026
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§ 172 Aufgaben
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Versicherte Personen | ||
III. | Vorsorge | ||
IV. | Leistungen | ||
A. | Unfallverhütung und erste Hilfe | ||
B. | Heilbehandlung | ||
C. | Rehabilitation | ||
D. | Entschädigungen | ||
E. | Entgeltfortzahlung | ||
I. Allgemeines
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Geschichte. Die ges UV besteht nunmehr seit mehr als 120 Jahren (ArbeiterunfallversG RGBl 1888/1) und ist damit der älteste Zweig der österr SV. Durch die Einführung einer ges UV wurde der zivilrechtliche Anspruch des DN auf Schadenersatz gegenüber dem schädigenden DG aus dem Betrieb herausgenommen und weitgehend in einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung gegenüber dem UVT umgewandelt (Albert, Bemessungsgrundlagen, 14).
Die UV erfasste zunächst nur Betriebe mit erhöhtem Gefahrenpotential und die darauf zurückgehenden Unfälle und wurde erst später auf jede Art von Betrieben, Wegunfälle und Berufskrankheiten ausgedehnt. Der versicherte Personenkreis erweiterte sich um Selbstständige, Schüler und Studenten, Funktionäre, schließlich um nichtversicherte Personen, die bei bestimmten Hilfeleistungen verunglückt sind („Versorgungsfälle“; Tomandl, Grundriss7 Rz 192).
Die in Abs 1 aufgezählten, der ges UV übertragenen Aufgaben umfassen die Vorsorge für die Ver...