ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
17. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 179 Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Grundsätze | |
II. | Mehrfachversicherung | |
III. | Kurze Beschäftigungsverhältnisse | |
IV. | Atypische Dienstverhältnisse |
I. Grundsätze
1
Die BMG ist Basis für die Berechnung der Geldleistungen aus der UV. Sie wird zum Stichtag des VF unter Einbeziehung aller VersVerh nach § 178 Abs 1 iVm 1a ermittelt. Grds ist die BMG nach Abs 1 auf ein Kalenderjahr, und zwar jenes, das dem VF vorangeht, bezogen (10 ObS 32/23p). Sie wird aus den allg BGL zuzüglich der beitragspflichtigen Sonderzahlungen gebildet.
Im Hinblick auf die verschiedenartigen versicherten Personenkreise, die Problematik des Lebensalters zum Unfallszeitpunkt und die Schwierigkeit, den Personenschaden bei nicht versicherten Leistungsberechtigten festzustellen, stellt der Gesetzgeber alternativ verschiedene BMG zur Verfügung (RS0110072). Während bei Selbstständigen eine feste, nicht einkommensproportionale BMG vorgesehen ist (§ 181), soll die nach § 179 berechnete BMG für unselbstständig Vers ein Spiegel der wirtschaftl Verhältnisse im letzten Jahr vor dem Unfall sein (10 ObS 186/04g).
II. Mehrfachversicherung
2
Ist jemand mehrfach gegen Unfall versi...