ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
17. Aufl. 2026
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§ 79b Nachhaltigkeitsmechanismus
Durch das Teilpensionsgesetz wurden Maßnahmen zur Erhöhung des faktischen Pensionsantrittsalters sowie der Beschäftigungsquote getroffen. Die gegenständliche Bestimmung soll die langfristige Finanzierbarkeit und Stabilität des Pensionssystems unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen gewährleisten. Sollten der vorgesehene Budgetpfad und die geplanten Kostendämpfungen nicht eingehalten werden können, sind verpflichtende Schritte zu setzen, um die Finanzierbarkeit der Pensionen weiterhin zu gewährleisten. Bei der Wahl dieser Schritte ist das Ausmaß der festgestellten Abweichungen zu berücksichtigen.