ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
17. Aufl. 2026
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§ 76b Beitragsgrundlage für Selbstversicherte
1
Die Höhe der BGL für Selbstversicherte in der Unfallversicherung regelt § 15 der Satzung der AUVA (avsv Nr 10/2025; abrufbar unter www.ris.bka.gv.at).
2
Gem der Kundmachung über die Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG und B‑KUVG für das Kalenderjahr 2026 (BGBl II 2025/263) wurde der feste Betrag gem Abs 1 mit 24,49 € festgesetzt.